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Betriebliche Alterssicherung in den Niederlanden Überblick
Die Niederlande betreiben wie viele andere europäische Staaten ein 3-Säulen-Modell der Altersversorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung bildet dabei, wie in Deutschland, die erste Säule. Ergänzend treten die betriebliche Altersversorgung (`Zusatzrente´, zweite Säule) und die Individualversicherung (dritte Säule) hinzu.
Jedoch ist die Bedeutung der einzelnen Säulen für die Sicherung des Lebensstandards bis in das hohe Alter anders verteilt.
Die erste Säule gewährt bloßen Schutz vor Armut, die zweite Säule sichert einen an das Erwerbseinkommen orientierten Lebensstandard und die dritte Säule spielt als ergänzendes Institut eine nicht sehr gewichtige Rolle.
I. 1. Säule – gesetzliche Altersvorsorge
Die gesetzliche Altersvorsorge ist geregelt im AOW ( Algemene Ouderdomswet – Gesetz zur Einführung eines allgemeinen Altersrentensystems) und wurde am 01. Januar 1957 eingeführt. Ausdrückliche Zielsetzung des AOW ist die Vermeidung von Armut im Alter auf dem Niveau eines sozialen Minimums.
Sie ist in Form einer Volksversicherung aufgebaut. Alle Einwohner der Niederlande sind versichert, unabhängig davon, ob sie arbeiten oder nicht, selbständig, verbeamtet oder abhän-gig beschäftigt sind.
Beiträge müssen entrichtet werden, wenn man dazu in der Lage ist. Sie betrugen im Jahr 2003 17,9% des Einkommens.
Die Rentenversicherung deckt die biometrischen Risiken Alter, Tod und Arbeitsunfähigkeit.
Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Im Umlageverfahren zahlen die heutigen Beitrags-zahler für die heutigen Rentner (Generationenprinzip).
Die maximale Versicherungsdauer läuft vom 15. – 65. Lebensjahr. Für jedes nichtversicherte Jahr (z.B. Auslandstätigkeit) wird die Rente um 2% gekürzt.
Das Rentenalter beträgt geschlechtsunabhängig 65 Jahre ohne Flexibilisierungsmöglichkeiten.
Die Rentenleistung ist ein fester Betrag, unabhängig vom früheren Einkommen. Sie ist an den gesetzlichen Nettomindestlohn gekoppelt und beträgt für Verheiratete und gleichgestellte unverheiratet Zusammenwohnende je Partner 50% des Mindestlohns und für Alleinstehende 70% des Mindestlohns.
(Stand 2003: Verheiratete und Gleichgestellte 622,26 € mtl; 7.846,78 € jährl. / Alleinstehende: 906,14 € mtl.; 11.405,12 € jährl.)
Damit deckt sie im Durchschnitt lediglich die Hälfte des Rentnereinkommens aus den drei Säulen.
Neuerungen
Auch die Niederlande steht wie viele Länder vor dem Problem der Vergreisung.
Derzeit hat das Land 15,4 Millionen Einwohner, von denen 13% (2 Mio.) über 65 Jahre alt sind (Stand 1996). Durch die stetig steigende Lebenserwartung und konstant gering bleibende Geburtenrate wird die Zahl der über 65 jährigen im Jahr 2010 bei einer Gesamtbevölkerung von 16,4 Millionen auf 14,9% (2,4 Mio.) ansteigen.
Bei der zu erwartenden weiteren Entwicklung wird das Generationenprinzip auf Dauer nicht mehr die Bezahlbarkeit der Renten sichern können.
Vor einigen Jahren wurde aus diesem Grund ein Sparfond gebildet. Dieser wird finanziert von Beiträgen aus dem Staatshaushalt, er ist damit kein echter Sparfond, sondern lediglich ein Haushaltposten.
Ferner wird über ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren und die Kopplung der Rentenleis-tungen an das Einkommen diskutiert.
II. 3. Säule – private Zusatzversorgung
Die private Zusatzversorgung ist in den Niederlanden gut ausgebaut.
Eine große Rolle unter den Individualversicherungen spielt z.B. die private Leibrentenpolice.
Sie macht jedoch lediglich einen Durchschnittsanteil von 10% des Rentnereinkommens aus.
Das liegt hauptsächlich daran, dass Individualversicherungen zur Altersvorsorge in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen, in Abhängigkeit von der betrieblichen Altersversorgung, steuerlich gefördert werden.
Seit 2001 sind Prämien für die private Rentenversicherung steuerlich nur noch abzugsfähig, wenn in dem Jahr keine oder zu wenig Zusatzrente aus der betrieblichen Altersversorgung aufgebaut wurde.
Die Faustformel für den Begriff „zu wenig“ berechnet sich danach, ob im Laufe von 40 Jahren 70% des letzten Gehalts an Rentenleistungen aufgebaut werden können.
Ist die Zusatzrente gesichert, ist der Abschluss einer privaten Rentenversicherung trotzdem möglich, jedoch ohne steuerliche Vergünstigungen.
III. 2. Säule – betriebliche Altersversorgung (aanvullende pensioenen)
Nach den vorhergehenden Ausführungen steht fest, dass, aufgrund der bloßen Existenzsiche-rungsfunktion der gesetzlichen Altersversorgung und der Abhängigkeit der Fördermöglich-keiten der Individualversicherung von der betrieblichen Alterssicherung, dieser Zusatzrente eine zentrale Bedeutung im Altersicherungssystem der Niederlande zukommen muss.
Sie macht im Durchschnitt einen Anteil von 40% des Rentnereinkommens aus (wobei sich einzelne Renten stark voneinander unterscheiden können) und hat damit einen entscheidenden Einfluss auf den Erhalt des Lebensstandards im Rentenalter.
Die Entstehung von Pensionsfonds begann mit der Industrialisierung. Sie wurden mit der Zeit immer bedeutender, nicht zuletzt dadurch, dass der Versuch, eine kapitalgedeckte und beitragsbezogene gesetzliche Altersversorgung aufzubauen, aufgrund der hohen Inflation in den 1920ern und 1930ern scheiterte.
Die Pensionsfonds
Die betriebliche Altersversorgung der Niederlande beruht auf einem Konsens zwischen der Regierung und den Tarifvertragsparteien (sog. Polder-System).
Sie wird in bilateralen Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.
Insgesamt gibt es etwa 900 Pensionsfonds. Diese setzen sich aus einigen großen und vielen kleinen Pensionsfonds zusammen.
Zum Beispiel gibt es einen Fonds für Beamte (Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds, ABP), der mit einer Bilanzsumme von 148 Milliarden Euro im Jahr 2001 und fast 3 Millionen Versicherten einer der größten der Welt ist (insgesamt waren im Jahr 2001 etwa 6,8 Millionen Menschen aktiv am Arbeitsmarkt beteiligt, die Bilanzsumme aller Pensionsfonds lag bei 469 Milliarden Euro).
Die Zusammenarbeit der Pensionsträger mit den Arbeitgebern läuft über vertragliche Vereinbarungen, die zumindest die Finanzierung des Fonds sowie die Zahlungszeitpunkte regeln (vorgeschrieben im PSW, dazu später mehr).
Die niederländischen Arbeitgeber sind im allgemeinen rechtlich nicht verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Regelungen zur Altersversorgung zu treffen. Dennoch haben über 90% aller Arbeitnehmer eine Rentenzusage ihres Arbeitgebers.
Das BPF
Eine Verpflichtung gibt es allerdings in Form einer Pflichtmitgliedschaft in einem Branchen-pensionsfonds. Dieses System ist in den Niederlanden weit verbreitet.
Der Arbeits- und Sozialminister kann auf Ersuchen der Sozialpartner (zuständige Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die als ausreichend repräsentativ für ihre Branche erachtet werden) allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern einer Branche die Mitgliedschaft in einem solchen Fonds vorschreiben.
Diese Pflichtmitgliedschaft betrifft zur Zeit etwa 80% aller Arbeitnehmer, für die eine Zusatzrente gilt.
Diese Verpflichtung beruht auf dem ´Wet betreffende verplichte deelneming in een bedrijfstakpensioenfonds´ (Gesetz über die Festlegung einer Regelung betreffend die Pflichtmitgliedschaft in einem Branchenpensionsfonds, BPF, seit 1949)
Im Jahr 2003 gab es 86 Branchenpensionsfonds, wovon 76 verpflichtet waren (z.B. Metallindustrie, Baugewerbe, Gesundheitswesen, Zuckerindustrie, Straßengüterverkehr).
Eine Freistellung von der Pflichtmitgliedschaft ist u.U. möglich (z.B. wenn der Arbeitgeber bereits sechs Monate, bevor der Antrag auf Verpflichtung beim Minister eingereicht wurde, eine eigene Regelung mit mindestens äquivalenten Leistungen eingeführt hat usw.).
Das System der Pflichtmitgliedschaft ist somit quasi-obligatorisch.
Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, kann er darüber hinaus noch freiwillige Rentenzusagen erteilen, wenn er z.B. den Betriebsrentenfonds als unzureichend erachtet. Diese werden Excedent-Renten genannt.
Für selbständig arbeitende Berufsgruppen gibt es eine ähnliche Regelung; das BPR (Wet betreffende verplichte deelneming in een beroepspensioenfonds).
Dabei sind u.a. erfasst die Berufsgruppen der Physiotherapeuten, Hausärzte, medizinische Spezialisten und Zahnärzte und Zahntechniker.
Allerdings ist das BPR sehr umstritten, weil die Notwendigkeit, Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern selbständig arbeitender Berufsgruppen gesetzlich als verpflichtend vorzuschreiben, infrage gestellt wird.
DB und DC
Es existieren zwei Arten der betrieblichen Arbeitssicherung.
Zum einen gibt es die lohnbezogene Alterversorgung (Defined Benefit (DB)). Sie ist an den Endlohn oder einen Durchschnittslohn gekoppelt.
Im Rahmen des DB erhält der Mitarbeiter vom Unternehmen die Zusage für eine bestimmte Leistung im Rentenalter.
Bei den DB-Regelungen war bisher die Endlohnkopplung am weitesten verbreitet. Um Kosten der Altersversorgung zu senken, werden vermehrt in großen Teilen der Wirtschaft Durchschnittslohnkopplungen eingeführt.
Zum anderen gibt es verfügbare Prämienregelungen (Defined Contribution (DC)).
DC-Regelungen sind mit rund 6% aller Regelungen selten.
Bei diesem Modell der Betrieblichen Altersvorsorge wird die jeweilige Zahlung des Unternehmens für den Arbeitnehmer in der Ansparphase festgelegt. So entfällt für den Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko einer festen Pensionszusage (DB).
Seit einiger Zeit sind Mischformen von Komponenten beider Arten der Alterssicherung möglich.
Absicherung
Die Zusatzrente deckt die Risiken des Alters, ist darüber hinaus jedoch in vielen Fällen auch eine Hinterbliebenenrente (i.d.R. 70% der Altersrente) und Arbeitsunfähigkeitsrente und bietet die prämienfreie Fortsetzung des Rentenaufbaus in Zeiten von Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund einer besonderen Gesetzgebung zahlt ein spezieller Sozialfonds (Fonds Voorfinanciering Pensioenverzekering, FVP – Fonds Vorfinanzierung der Altersversicherung) für einen Arbeitnehmer während der Arbeitslosigkeit die Rentenprämien bis zu einem bestimmten Maximum.
Dazu müssen jedoch bestimmte Forderungen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer muss u.a. am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit mindestens 40 Jahre alt sein. Die Mittel für den Fonds wurde in den 1970ern durch eine Einzahlung des Staates bereitgestellt.
Weitere Möglichkeiten des Rentenaufbaus in Zeiten der Nichtarbeit (Kindererziehungszeiten, Sabbatjahr usw.) bestehen nur auf freiwilliger Basis und durch Prämienzahlungen durch den (Ex-) Arbeitnehmer selbst.
Das PSW
Das PSW ( Pensioen- en Spaarfondsenwet – Gesetz über Rentenfonds und Sparfonds, seit 1954) bietet gesetzlichen Schutz für die Einhaltung der Rentenzusagen.
Es regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen des Gesetzgebers für die betriebliche Alters-versorgung.
Dazu gehört eine Regelung zur Trennung der für Rentenzwecke gesammelten Mittel vom restlichen Vermögen des Unternehmens (in Branchenpensionsfonds oder berufsgruppenspezifische Pensionsfonds, Unternehmensrentenfonds bzw. Gruppen- oder Einzelversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft) sowie eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Prämienzahlung zu sorgen. (Der internationale Standart IAS ist darauf ausgerichtet, dass Rentenvermögen, und damit auch mögliche Überschüsse, zum Unternehmenskapital gerechnet werden müssen. Das steht im Widerspruch zur niederländischen Gesetzgebung und könnte in der Zukunft zu einem Unbezahlbarkeitsproblem führen.)
Der Beitrag des Arbeitgebers kann von der Körperschaftsteuer abgezogen werden.
Vervollständigend ist dazu anzuführen, dass Pensionsfonds keine Körperschaftsteuer zu zahlen brauchen, das heißt, evtl. Überschüsse werden nicht versteuert, weder beim Pensionsfonds noch beim Unternehmen.
Die Pensionsfonds haben in den meisten Fällen die Rechtsform einer Stiftung (stichting).
Die Verwaltung ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Arbeitnehmer müssen mindestens zur Hälfte im Vorstand vertreten sein).
Die Fonds haften gegenüber den Arbeitnehmern für die Bezahlung der Renten.
Sie müssen nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeiten und solide angelegt werden, dabei sind Anlagen im eigenen Unternehmen bis höchstens 10% erlaubt.
Die meistgenutzten Anlageformen sind mit einem Anteil von jeweils über 40% Aktien und festverzinsliche Wertpapiere. Der Aktienanteil wuchs seit den 1980ér Jahren von damals knapp 5% unaufhörlich. Dagegen nahm die Anlageform der Wertpapiere immer weiter ab (von 90% in den 1960er Jahren und noch 80% in den 1980er Jahren). (Nach Expertenansicht ist eine Trendwende im Vormarsch, die eine Abschwächung des eben erwähnten Trends aufgrund der andauernden niedrigen Anlagerendite oder sogar eine Trendumkehr sieht, es sei denn, die Pensionsfonds haben eine optimale Rebalancing-Strategie.)
Die Aufsichtsbehörde (Pensioen- & Verzekeringskamer, PVK) trägt Sorge dafür, dass die Rentenansprüche vollständig gedeckt sind, d.h. die erwarteten Einnahmen müssen zusammen mit dem Vermögen ausreichen, um den heutigen und absehbaren Betriebs-rentenverpflichtungen nachkommen zu können (der Deckungsgrad betrug im Jahr 2003 mindestens 105%). Damit muss das Vermögen die Verpflichtung jederzeit übersteigen, ansonsten ist eine Rückversicherung vorgeschrieben.
Ein wichtiger Teil des PSW regelt die Rechte der Arbeitnehmer.
Unter anderem haben sie bei einer Kündigung vor dem Rentenalter prämienfreie Ansprüche auf Grundlage der gearbeiteten Dienstjahre (Teilnahmejahre), oder bei Wechsel des Arbeitgebers haben sie ein Recht auf Wertübertragung der Rentenansprüche.
Die Unverfallbarkeitsfrist für Rentenansprüche ist mit nur einem Jahr sehr arbeitnehmerfreundlich. Scheidet ein Arbeitnehmer trotzdem vor Ablauf der Frist aus, kann er die Auszahlung seiner Arbeitnehmerbeiträge geltend machen.
Ein Recht auf Anpassung der Rentenansprüche an die Inflation gibt es hingegen nicht, sie ist freiwillig und richtet sich nach den Erträgen. Sie ist jedoch mit einem Anteil von Rentnern, die mindestens Inflationsschutz genießen, i.H.v. 90% gängige Praxis.
Die Aufsichtsbehörden streben ein solche Verpflichtung seit längerer Zeit an, die Arbeitgeber erachten das als unbezahlbar.
Weitere Fakten
Die gezahlten Beiträge können in der Lohn- und Einkommensteuer (vom zu versteuernden Einkommen) abgezogen werden.
Das hat zur Folge, dass die ausgezahlten Rentengelder der nachgelagerten Besteuerung unterliegen und daher einkommensteuerpflichtig sind.
Bei einer Rentenzusage wie auch bei einem Betriebsrentenfonds hat der Arbeitnehmer freie Entscheidung hinsichtlich bestimmter Bestandteile der Altersversorgung (z.B. Versicherung für eine vorzeitige Rente, Versicherung eine Defizits im Rentenaufbau etc.).
Die Zusatzrente ist regelmäßig Teil des Arbeitsverhältnisses und im individuellen oder kollektiven Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt.
Die Höhe der Beiträge und ihre Aufteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht einheitlich festgelegt. Üblich ist eine Aufteilung von 2/3 Arbeitgeberbeitrag und 1/3 Arbeitnehmerbeitrag. Der Gesamtdurchschnittsbeitrag lag im Jahr 2003 bei 13,5% der Lohnsumme.
Die Pensionsregelungen enthalten neben anderen Angaben zur Pension selbst unter anderem Vorgaben zur Finanzierung, wie die Beiträge des Arbeitnehmers, die Art der Finanzierung und die Begrenzung der Verpflichtung des Arbeitgebers. Dieser ist nicht verpflichtet, mehr zu leisten als die Auszahlung des Fonds.
Seit dem 01.01.2005 ist die Trennung der Tarife für Männer und Frauen aufgrund versicherungsmathematischer Faktoren aufgehoben. Es gelten ab sofort Unisex-Tarife.
Auch Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht mehr benachteiligt werden.
Im Falle einer Ehescheidung hat der Partner Anspruch auf die Hälfte der Altersrente, diese wird an ihn unmittelbar ausgezahlt. Damit ist die Zusatzrente in den Niederlanden auch von einer Person auf eine andere übertragbar.
Rentenzahlung
Eine vollständige Rente ist aufgebaut, wenn eine Versicherungsdauer von 35 bis 40 Jahren (je nach Wahl, abhängig u.a. vom Renteneingangsdatum und Rentenalter) erreicht ist. Für jedes unversicherte Jahr wird der Rentenanspruch verhältnismäßig gekürzt.
Viele Altersvorsorgeregelungen zielen darauf ab, das bei vollständiger Versicherungsdauer eine Rente i.H.v. 70% des letzten Gehalts, einschließlich der Leistungen der gesetzlichen Rente, erreicht wird, bei längerer Laufzeit sogar bis zu 100%.
Ein Rentenalter ist in der Zusatzrente nicht vorgeschrieben, sie ist ebenso unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung. 65 Jahre gelten als flexibles Rentenalter, das Höchst-rentenalter ist mit 70 Jahren festgelegt.
Dadurch ist eine Frühverrentung vor dem 65. Lebensjahr möglich.
Neuerungen
Ende November 2004 wurde die Einführung von Lebensverlaufsystemen zum 01.01.2006 beschlossen.
Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit der Abschaffung von Steuervergünstigungen für Vorruhestandssysteme (bisher konnten Arbeitnehmer mit 55 Jahren in den Vorruhestand gehen) zum 01.01.2006 für alle Personen, die am 01.01.2005 unter 55 Jahre alt waren. Mit dieser Steuergesetzesänderung ist eine steuerliche Begünstigung der Zusatzrentenregelungen nur noch möglich, wenn die Rente nicht vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird.
Die Lebensverlaufsysteme ermöglichen Arbeitnehmern Anträge auf Steuerkürzungen zu stellen, um auf unbezahlten Urlaub zu sparen, den sie zu verschiedenen Zeiten ihres Berufslebens nehmen können. Dabei können Arbeitnehmer bis zu 12% ihres Jahresgehalts steuerfrei sparen. Insgesamt besteht die Möglichkeit 210% eines Jahresgehalts zu sparen und so etwa 3 Jahre unbezahlten Urlaub zu 70% des normalen Gehalts zu finanzieren.
Personen die am 01.01.2006 zwischen 51 und 56 Jahren alt waren, können zu einem noch höheren Satz sparen, damit sie unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand Urlaub nehmen können.
Das Rentenalter wurde in dem Abkommen auf 65 Jahre festgesetzt. Arbeitnehmer die vierzig Jahre oder länger einem Rentensystem angehört haben, können jedoch anstatt mit 65 Jahren schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen.
Unter der vollen Nutzung des neuen Lebensverlaufsystems würde das bedeuten, dass bei 40 jähriger Mindestlaufzeit mit sparen auf unbezahlten Urlaub eine Rente mit 60 Jahren ohne weiteres möglich ist.
Die neue Regelung eröffnet neue, flexiblere Möglichkeiten der Frühverrentung, ist jedoch für Ältere nicht sehr attraktiv, da eine lange Ansparphase benötigt wird.
IV. Fazit
Das niederländische Rentensystem ist klar und konsequent definiert.
Das Zusammenwirken der drei Säulen fordert die Solidarität aller und fördert so Chancengerechtigkeit, Eigenverantwortung und Selbständigkeit des Einzelnen.
Es hat sich stetig den Veränderungen am Markt angepasst und gilt damit als eines der Vorzeigemodelle Europas.
Es kann zwar mit der drohenden Überalterung der Bevölkerung wie jedes anderes Altersvorsorgesystem nicht auf alle Ewigkeit die Bezahlbarkeit der Renten und den Lebensstandard der Bevölkerung sichern, jedoch werden Möglichkeiten gesucht und gefunden, die Probleme mit Voraussicht zu lösen.
Das niederländische Rentensystem steht damit im Ganzen nicht zur Diskussion, jedoch werden auch hier immer wieder Änderungen vorzunehmen sein.
Quellen:
BetrAV 2001, S. 614-621, Pensionsfonds in Deutschland und Europa
BetrAV 2002, S. 112-118, Der Pensionsfonds in den Niederlanden, UK und USA
BetrAV 2003, S. 699-703, Die kapitalgedeckte zusätzliche Altersversorgung über den Betrieb in den Niederlanden
BetrAV 2003, S. 779-780, Was die betriebliche Altersversorgung aktuell bewegt
BetrAV 2004, S. 111-115, Wie lösen unsere europäischen Nachbarn das Portabilitätsproblem
BetrAV 2005, S. 492 Europanachrichten - Abkommen über Lebensverlaufsysteme und Vorru-hestand in den Niederlanden geschlossen
DRV 2003, S. 137–166, Rentenversicherungen im internationalen Vergleich
DRV 2004, S. 486–511, De Pensioenpolder – Einführung in die betriebliche Altersversorgung in den Niederlanden
Susann Rochlitz
Wiss. Mit. am
nestor Forschungsinstitut
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