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nestor Info vom: Juli 2007



Pflicht zur Angabe des effek­tiven Jahreszinses bei Ries­ter-Renten im Falle unter­jähriger Beitragszah­lung? Entscheidung des OLG Bam­berg vom 24.1.2007, Az: 3 U 35/06

I. Gegenstand der Entscheidung
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil v. 24. 1. 2007 entschieden, dass ein Versicherer bei Abschluss eines priva­ten Rentenversicherungsvertrages nach dem Alterszertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht verpflichtet ist, den ef­fektiven Jahreszins bei unterjähriger Beitragszahlung anzugeben.

II. Sachverhalt
Geklagt hatte eine nach § 4 Unterlas­sungsklagengesetz (UklaG) qualifizier­te Einrichtung. Der Kläger wollte errei­chen, dass das beklagte Versicherungs­unternehmen es unterlässt, in seinen Verträgen weiterhin eine Klau­sel fol­genden Wortlauts zu verwenden:

§ 4 Was haben Sie bei der Beitrags­zahlung zu beachten?

(1) Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahres­beiträge entrichtet. Die Jahresbei­träge werden zu Beginn eines jeden Versi­cherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Ra­ten zahlen.

Für die Zahlung des Beitrags in unter­jährigen Raten werden Ratenzuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatli­cher Zahlungsweise erhoben.

(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versi­cherungsschein angegebenen Versiche­rungsbeginn.

Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei mo­natlicher Zahlungsweise innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem verein­barten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.

Der Kläger machte geltend, die Nicht­angabe des effektiven Jahreszinses in § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen (AVB) verstoße so­wohl gegen § 6 Abs. 1 Preisangaben­verordnung (PAngV) als auch gegen §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. S.1 Nr. 4 BGB.

III. Urteilsgründe
Das OLG Bamberg wies die Klage in vollem Umfang ab.

1. § 6 PAngV
Der Anwendungsbereich der PAngV sei eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 PAngV seien bei Krediten als Preis die Gesamtkos­ten als jährlicher Vormhundertsatz des Kredits als „effektiver Jahreszins“ an­zugeben. Allerdings werde dem Kun­den entgegen der Ansicht des Klägers kein Kredit gewährt. Nach § 499 Abs. 1 BGB liege ein Kredit auch in der Ge­währung eines Zahlungsaufschubes. Diese Begriffsbestimmung beruhe auf Art. 1 Abs. 2 c der EG-Verbraucher­kredit-Richtlinie 87/102/EWG. Nach dieser Richtlinie gelten aber Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienst­leistungen oder Leistungen von Versor­gungsbetrieben, bei denen der Ver­braucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leis­ten, ausdrücklich nicht als Kredit­verträge im Sinne dieser Richtlinie.

Unter Zahlungsaufschub sei nach ein­helliger Auffassung ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der ge­gen den Verbraucher gerichteten For­derung zu seinen Gunsten durch Ver­einbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeit­punkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung der Vorleistungspflicht des Vertragspartners. Ein Zahlungs­aufschub in diesem Sinne werde dem Ver­sicherungsnehmer aber bei unter­jähriger Beitragszahlung nicht ge­währt, weil es bei der Wahl unterjähri­ger Zah­lungsperioden nicht zu vom Gesetz ab­weichenden Fälligkeitszeit­punkten käme.

Die Fälligkeit der Beitragszahlungen bestimme sich nach dem Versiche­rungsvertragsgesetz (VVG). § 35 S.1 VVG bestimme, dass im Falle der Ver­einbarung laufender Prämien die Erst­prämie nach Abschluss des Vertrages zu zahlen sei. Nur insoweit liege eine Spezialregelung zu § 271 BGB vor. Hinsichtlich der Folgeprämien gelte aber § 271 BGB, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen könne. Bei Dauerschuldverhältnissen sei bei positiven Handlungspflichten auf den ersten Akt der auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtung abzustellen, was für Versicherungsverhältnisse be­deute, dass die Prämie am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen sei. Für die Versicherungsperi­ode bestimme § 9 VVG, dass diese ein Jahr betrage, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemes­sen sei. § 9 VVG treffe seinem Wort­laut nach nicht eine Regelung über die Fäl­ligkeit der Prämie, sondern über die Dauer der Versicherungsperiode. De­ren Dauer- und damit nur mittelbar der Zeitpunkt der Prämienfälligkeit gem. § 271 BGB- richte sich nach den verein­barten Abschnitten zur Zahlung.

Die Verwendung der beanstandeten Regelung führe deshalb nicht zu Ver­einbarungen über die Fälligkeit der Prämien; diese ergebe sich vielmehr aus dem Gesetz.

Im Anschluss an diese Ausführungen geht das Gericht auf die Argumentati­on des Klägers ein, dass die Formulie­rung in § 4 Abs. 2 AVB „können Sie die Jah­resbeiträge auch“ so verstanden wer­den müsse, dass der Zeitabschnitt für die Prämienzahlungen in allen Fäl­len ein Jahr betrage. (Dies würde bedeu­ten, dass die Versicherungsperiode ein Jahr betrüge, mit der Folge, dass die Prämie für das ganze Jahr von Geset­zes wegen zu Beginn des Versiche­rungsjahres fällig würde.) Dem hält das Gericht entgegen, dass nicht von „Jahresprämie“, sondern von „Jahres­beitrag“ die Rede sei. Damit sei er­sichtlich der Betrag gemeint, der pro Jahr zu zahlen sei, wenn keine kürzere Zahlungsperiode vereinbart werde. Dieser Betrag werde damit nur als Ver­gleichsmaßstab dafür genannt, um wie viel sich dieser Betrag bei einer unter­jährigen Zahlungsweise erhöhe und sei nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Zeitabschnitt für die Zahlung der Prämie in allen Fällen ein Jahr sei.

2. §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Zu einem möglichen Verstoß gegen §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB führt das OLG Bamberg aus, dass es bereits fraglich sei, ob die genannten Vor­schriften auf Versicherungsverträge überhaupt Anwendung fänden. Die Zweifel ergäben sich aus der Begrün­dung des Regierungsentwurfs zum Ver­brKrG, dass mit geänderter Syste­matik ins BGB inkorporiert worden sei. In der Begründung zu § 1 VerbrKrG heiße es nämlich, dass Dauerschuld­verhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungs­bereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife durch die Zahlungs­weise gestaffelt werden, weil kein Zah­lungsaufschub vorliege, sondern viel­mehr Rabattge­sichtspunkte im Vorder­grund stünden. Dementsprechend habe der BGH bei Dauerschuldverhält­nissen die Annahme eines Kredits ver­neint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der Leistungserbrin­gung koordininierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu be­zahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vor­auszahlung über­steige. (BGH NJW-RR 1996, 1266; NJW 1996, 457.)

Die Frage brauche jedoch hier nicht zu entschieden werden, da es sich bei der auf Grundlage der AVB der Beklagten geschlossenen Verträge nicht um Teil­zahlungsgeschäfte handele. Hier fehle es jedenfalls an der Vereinbarung von Teilzahlungen. Solche lägen nur vor, wenn Teilbeträge gegen Entgelt später als gesetzlich bestimmt fällig gestellt werden. (BGH NJW 2006, 904, 906.) Dies könne hier mit Verweis nach oben verneint werden.

3. §§ 499 Abs. 1, 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Auch ein Verstoß gegen §§ 499 Abs. 1, 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB scheide aus, weil nach diesen Vorschriften ein entgeltli­cher Zahlungsaufschub oder eine sons­tige entgeltliche Finanzierungshil­fe ge­währleistet werden müsse, was nicht der Fall sei.

IV. Bewertung
Das OLG Bamberg hat eine nachvoll­ziehbare Begründung dafür geliefert, dass bei Riester-Renten-Verträgen die Angabe eines effektiven Jahreszin­ses bei unterjähriger Ratenzahlung nicht erforderlich sei. Über das Argu­ment des Gerichts, dass durch die Wahl des Begriffes „Jahresbeitrag“ statt „Jahres­prämie“ in § 4 Abs. 2 AVB deutlich werde, dass der Zeitabschnitt für die Prämienzahlungen gerade nicht unab­hängig von der Zahlungsweise immer ein Jahr betragen sollle (mit entspre­chenden Folgen für die Dauer der Ver­sicherungsperiode und damit der ge­setzlichen Prämienfälligkeit) lässt sich allerdings streiten, zumal die Begriffe Beitrag und Prämie meist syn­onym verwandt werden. (Die Unterscheidung bei der Bezeichnung des Entgeltes für den Versicherungsschutz beruht auf den möglichen unterschiedlichen Rechtsfor­men des Versicherers als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit („Beitrag“), Aktiengesell­schaft („Prämie“) oder Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts.) Zumindest bei Le­bensversicherungen auf den To­desfall liegt es näher, zur Klärung der Frage der gesetzlichen Fälligkeit dar­auf abzu­stellen, ob echte oder unechte unter­jährige Prämienzahlung verein­bart worden ist. Bei unechter unterjäh­riger Prämienzahlung werden die bei Fällig­keit der Versicherungsleistung im Ver­sicherungsjahr noch ausstehenden Bei­tragsraten mit der Versicherungssum­me verrechnet. Bei echten unterjähri­gen Beiträgen besteht dagegen Identi­tät zwischen Versicherungsperi­ode und Beitragszahlungsabschnitt. (Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversi­cherung, 3. Aufl., S. 284.)

Der Kläger ist zwar mit dem Versuch, mehr Kostentransparenz bei privaten Riester-Renten gerichtlich zu erzwin­gen, vorerst gescheitert. Die Entschei­dung ist aber geeignet, die Debatte um mehr Kostentransparenz in der Le­bensversicherung und bessere Ver­gleichbarkeit der einzelnen Riester-Produk­te neu zu beleben. So wird an­geführt, dass auch bei Riester-Verträ­gen Transparenz nur scheinbar vor­handen sei, da ein wirklicher Rendite­vergleich trotz der bisher gesetzlich vorgeschrie­benen Informationspflich­ten nicht möglich sei. (Ortmann, VW 2007, S. 824.) Insbesondere wird be­mängelt, dass die Kosten nicht in abso­luten Zahlen ausgewiesen wer­den, sondern lediglich prozentuale An­gaben gemacht werden, wobei sich die Be­zugsgrößen von Anbieter zu Anbie­ter unterscheiden. Nach dem Entwurf der VVG-Informationspflichtenverord­nung (VVG-InfoV), die im Zuge der Reform des Versicherungsvertrags­rechts ver­abschiedet werden soll, müssen die Versicherer in Zukunft den Gesamt­preis der Versicherung ein­schließlich aller Steuern und sonstigen Bestand­teile ausweisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV). Außerdem muss der Versiche­rungsnehmer über die Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages sowie die sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten in­formiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 VVG-InfoV). Die Kosten sind in kon­kreten Euro – Beträgen anzugeben (§ 1 Abs. 2 VVG-InfoV). Laut Verord­nungsbegründung sollen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsge­richtes und des Bundesgerichtshofs umgesetzt werden. Beide Gerichte ha­ben eine Verbesserung der Kosten­transparenz angemahnt. (BVerfG v. 15.02. 2006, Az.: 1317/96; BGH v. 16.12.2006, Az.: IX ZR 56/05.)

Nachtrag 06.11.09
Die Entscheidung des OLG Bamberg ist am 29.7.2009 vom BGH durch Anerkenntnisurteil aufgehoben worden (Az.: I ZR 22/07). Damit ist das Urteil der Vorinstanz (LG Bamberg, Urt. v. 8.2.2006, Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Das LG Bamberg hatte, anders als das OLG, den Klägern Recht gegeben und den Versicherer nach § 6 PAngV für verpflichtet gehalten, für die unterjährige Zahlungsweise den effektiven Jahreszins anzugeben. Vermutlich hat der BGH dies in diesem Fall genauso gesehen. Das würde bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn nach den Bedingungen des Versicherers die jährliche Zahlungsweise den "Normalfall" darstellt, für die daneben eingeräumte Möglichkeit der unterjährigen Zahlungsweise der effektive Jahreszins angegeben werden muss, sofern hierbei ein Ratenzuschlag erhoben wird.

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