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Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Riester-Renten im Falle unterjähriger Beitragszahlung? Entscheidung des OLG Bamberg vom 24.1.2007, Az: 3 U 35/06 I. Gegenstand der Entscheidung
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil v. 24. 1. 2007 entschieden, dass ein Versicherer bei Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach dem Alterszertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht verpflichtet ist, den effektiven Jahreszins bei unterjähriger Beitragszahlung anzugeben.
II. Sachverhalt
Geklagt hatte eine nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) qualifizierte Einrichtung. Der Kläger wollte erreichen, dass das beklagte Versicherungsunternehmen es unterlässt, in seinen Verträgen weiterhin eine Klausel folgenden Wortlauts zu verwenden:
§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahresbeiträge entrichtet. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.
Für die Zahlung des Beitrags in unterjährigen Raten werden Ratenzuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.
(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Zahlungsweise innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
Der Kläger machte geltend, die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses in § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verstoße sowohl gegen § 6 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) als auch gegen §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. S.1 Nr. 4 BGB.
III. Urteilsgründe
Das OLG Bamberg wies die Klage in vollem Umfang ab.
1. § 6 PAngV
Der Anwendungsbereich der PAngV sei eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 PAngV seien bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vormhundertsatz des Kredits als „effektiver Jahreszins“ anzugeben. Allerdings werde dem Kunden entgegen der Ansicht des Klägers kein Kredit gewährt. Nach § 499 Abs. 1 BGB liege ein Kredit auch in der Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Diese Begriffsbestimmung beruhe auf Art. 1 Abs. 2 c der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG. Nach dieser Richtlinie gelten aber Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, ausdrücklich nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie.
Unter Zahlungsaufschub sei nach einhelliger Auffassung ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung der Vorleistungspflicht des Vertragspartners. Ein Zahlungsaufschub in diesem Sinne werde dem Versicherungsnehmer aber bei unterjähriger Beitragszahlung nicht gewährt, weil es bei der Wahl unterjähriger Zahlungsperioden nicht zu vom Gesetz abweichenden Fälligkeitszeitpunkten käme.
Die Fälligkeit der Beitragszahlungen bestimme sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 35 S.1 VVG bestimme, dass im Falle der Vereinbarung laufender Prämien die Erstprämie nach Abschluss des Vertrages zu zahlen sei. Nur insoweit liege eine Spezialregelung zu § 271 BGB vor. Hinsichtlich der Folgeprämien gelte aber § 271 BGB, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen könne. Bei Dauerschuldverhältnissen sei bei positiven Handlungspflichten auf den ersten Akt der auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtung abzustellen, was für Versicherungsverhältnisse bedeute, dass die Prämie am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen sei. Für die Versicherungsperiode bestimme § 9 VVG, dass diese ein Jahr betrage, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen sei. § 9 VVG treffe seinem Wortlaut nach nicht eine Regelung über die Fälligkeit der Prämie, sondern über die Dauer der Versicherungsperiode. Deren Dauer- und damit nur mittelbar der Zeitpunkt der Prämienfälligkeit gem. § 271 BGB- richte sich nach den vereinbarten Abschnitten zur Zahlung.
Die Verwendung der beanstandeten Regelung führe deshalb nicht zu Vereinbarungen über die Fälligkeit der Prämien; diese ergebe sich vielmehr aus dem Gesetz.
Im Anschluss an diese Ausführungen geht das Gericht auf die Argumentation des Klägers ein, dass die Formulierung in § 4 Abs. 2 AVB „können Sie die Jahresbeiträge auch“ so verstanden werden müsse, dass der Zeitabschnitt für die Prämienzahlungen in allen Fällen ein Jahr betrage. (Dies würde bedeuten, dass die Versicherungsperiode ein Jahr betrüge, mit der Folge, dass die Prämie für das ganze Jahr von Gesetzes wegen zu Beginn des Versicherungsjahres fällig würde.) Dem hält das Gericht entgegen, dass nicht von „Jahresprämie“, sondern von „Jahresbeitrag“ die Rede sei. Damit sei ersichtlich der Betrag gemeint, der pro Jahr zu zahlen sei, wenn keine kürzere Zahlungsperiode vereinbart werde. Dieser Betrag werde damit nur als Vergleichsmaßstab dafür genannt, um wie viel sich dieser Betrag bei einer unterjährigen Zahlungsweise erhöhe und sei nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Zeitabschnitt für die Zahlung der Prämie in allen Fällen ein Jahr sei.
2. §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Zu einem möglichen Verstoß gegen §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB führt das OLG Bamberg aus, dass es bereits fraglich sei, ob die genannten Vorschriften auf Versicherungsverträge überhaupt Anwendung fänden. Die Zweifel ergäben sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum VerbrKrG, dass mit geänderter Systematik ins BGB inkorporiert worden sei. In der Begründung zu § 1 VerbrKrG heiße es nämlich, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife durch die Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern vielmehr Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden. Dementsprechend habe der BGH bei Dauerschuldverhältnissen die Annahme eines Kredits verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der Leistungserbringung koordininierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteige. (BGH NJW-RR 1996, 1266; NJW 1996, 457.)
Die Frage brauche jedoch hier nicht zu entschieden werden, da es sich bei der auf Grundlage der AVB der Beklagten geschlossenen Verträge nicht um Teilzahlungsgeschäfte handele. Hier fehle es jedenfalls an der Vereinbarung von Teilzahlungen. Solche lägen nur vor, wenn Teilbeträge gegen Entgelt später als gesetzlich bestimmt fällig gestellt werden. (BGH NJW 2006, 904, 906.) Dies könne hier mit Verweis nach oben verneint werden.
3. §§ 499 Abs. 1, 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Auch ein Verstoß gegen §§ 499 Abs. 1, 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB scheide aus, weil nach diesen Vorschriften ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährleistet werden müsse, was nicht der Fall sei.
IV. Bewertung
Das OLG Bamberg hat eine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass bei Riester-Renten-Verträgen die Angabe eines effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Ratenzahlung nicht erforderlich sei. Über das Argument des Gerichts, dass durch die Wahl des Begriffes „Jahresbeitrag“ statt „Jahresprämie“ in § 4 Abs. 2 AVB deutlich werde, dass der Zeitabschnitt für die Prämienzahlungen gerade nicht unabhängig von der Zahlungsweise immer ein Jahr betragen sollle (mit entsprechenden Folgen für die Dauer der Versicherungsperiode und damit der gesetzlichen Prämienfälligkeit) lässt sich allerdings streiten, zumal die Begriffe Beitrag und Prämie meist synonym verwandt werden. (Die Unterscheidung bei der Bezeichnung des Entgeltes für den Versicherungsschutz beruht auf den möglichen unterschiedlichen Rechtsformen des Versicherers als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit („Beitrag“), Aktiengesellschaft („Prämie“) oder Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts.) Zumindest bei Lebensversicherungen auf den Todesfall liegt es näher, zur Klärung der Frage der gesetzlichen Fälligkeit darauf abzustellen, ob echte oder unechte unterjährige Prämienzahlung vereinbart worden ist. Bei unechter unterjähriger Prämienzahlung werden die bei Fälligkeit der Versicherungsleistung im Versicherungsjahr noch ausstehenden Beitragsraten mit der Versicherungssumme verrechnet. Bei echten unterjährigen Beiträgen besteht dagegen Identität zwischen Versicherungsperiode und Beitragszahlungsabschnitt. (Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl., S. 284.)
Der Kläger ist zwar mit dem Versuch, mehr Kostentransparenz bei privaten Riester-Renten gerichtlich zu erzwingen, vorerst gescheitert. Die Entscheidung ist aber geeignet, die Debatte um mehr Kostentransparenz in der Lebensversicherung und bessere Vergleichbarkeit der einzelnen Riester-Produkte neu zu beleben. So wird angeführt, dass auch bei Riester-Verträgen Transparenz nur scheinbar vorhanden sei, da ein wirklicher Renditevergleich trotz der bisher gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nicht möglich sei. (Ortmann, VW 2007, S. 824.) Insbesondere wird bemängelt, dass die Kosten nicht in absoluten Zahlen ausgewiesen werden, sondern lediglich prozentuale Angaben gemacht werden, wobei sich die Bezugsgrößen von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Nach dem Entwurf der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV), die im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet werden soll, müssen die Versicherer in Zukunft den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Bestandteile ausweisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV). Außerdem muss der Versicherungsnehmer über die Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages sowie die sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten informiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 VVG-InfoV). Die Kosten sind in konkreten Euro – Beträgen anzugeben (§ 1 Abs. 2 VVG-InfoV). Laut Verordnungsbegründung sollen damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofs umgesetzt werden. Beide Gerichte haben eine Verbesserung der Kostentransparenz angemahnt. (BVerfG v. 15.02. 2006, Az.: 1317/96; BGH v. 16.12.2006, Az.: IX ZR 56/05.)
Nachtrag 06.11.09
Die Entscheidung des OLG Bamberg ist am 29.7.2009 vom BGH durch Anerkenntnisurteil aufgehoben worden (Az.: I ZR 22/07). Damit ist das Urteil der Vorinstanz (LG Bamberg, Urt. v. 8.2.2006, Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Das LG Bamberg hatte, anders als das OLG, den Klägern Recht gegeben und den Versicherer nach § 6 PAngV für verpflichtet gehalten, für die unterjährige Zahlungsweise den effektiven Jahreszins anzugeben. Vermutlich hat der BGH dies in diesem Fall genauso gesehen. Das würde bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn nach den Bedingungen des Versicherers die jährliche Zahlungsweise den "Normalfall" darstellt, für die daneben eingeräumte Möglichkeit der unterjährigen Zahlungsweise der effektive Jahreszins angegeben werden muss, sofern hierbei ein Ratenzuschlag erhoben wird. zurück zur Übersicht |